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Transparent – aber nicht durchsichtig

Public Value Bericht 2015/16: Dieter Bornemann, M.A. – ORF


Unabhängigkeit.
Glaubwürdigkeit.
Relevanz.
Und Transparenz.
Das sind die Pfeiler, auf denen in einer idealen Welt der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht. Ohne Unabhängigkeit in der Berichterstattung gibt es keine Glaubwürdigkeit. Ohne Glaubwürdigkeit interessiert sich niemand für unsere Nachrichten. Das kappt die Reichweite – und mit der argumentieren wir aber, »Rundfunk für alle« zu machen. Nur wenn wir Programm für eine breite Mehrheit machen, haben wir auch die Legitimation, Rundfunkgebühren einzuheben.

Im Idealfall werden Entscheidungen – redaktionelle und personelle – in einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen möglichst transparent gemacht. Das schafft Vertrauen. Doch wie passt diese Transparenz zum Redaktionsgeheimnis? Das Berufsgeheimnis für Ärztinnen, Ärzte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Pfarrer/innen und Journalistinnen und Journalisten schützt diese Berufsgruppen – und noch viel mehr ihre Klientel. Die jeweilige Kundschaft muss sich darauf verlassen können, dass ein vertrauliches Gespräch auch wirklich geheim bleibt. Das Redaktionsgeheimnis legt fest, dass Journalistinnen und Journalisten ihre Quellen nicht preisgeben müssen – auch nicht vor Gericht. Selbst den Vorgesetzten gegenüber können ORF-Journalistinnen und Journalisten das Redaktionsgeheimnis geltend machen.1  Wieso aber ist Redaktionen die Geheimniskrämerei in eigener Sache so wichtig, gleichzeitig verlangen sie doch von den Behörden möglichst viel Transparenz? Das Redaktionsgeheimnis ist ein essenzieller Schutz für Informantinnen und Informanten. Es war der Oberste Gerichtshof im Jahr 2010, der einen Pflock für dieses Berufsgeheimnis eingeschlagen hat. Anlassfall war die von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt betriebene Beschlagnahme von Drehmaterial einer »Am Schauplatz«-Doku von Ed Moschitz. Der OGH hat darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit gesehen und stellte fest, das Redaktionsgeheimnis schütze alle Mitteilungen an Journalistinnen und Journalisten. Das Redaktionsgeheimnis ist absolut – so die Begründung des OGH. Medien muss es möglich sein, Informanten zu schützen. Auch wenn sich die Strafverfolgungsbehörden etwas anderes wünschen. Aber ohne den Schutz des Redaktionsgeheimnisses, so der OGH » … könnten Quellen abgeschreckt werden, Medien dabei zu unterstützten, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dies könnte zur Folge haben, dass die lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als ›Wachhund‹ (›Public Watchdog‹) beeinträchtigt … « wird.2

Dabei geht das Unverständnis für die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten in vielen Behörden noch viel weiter: Seit Metternichs Zeiten ist der Verweis auf das Amtsgeheimnis ein beliebtes Argument von Behördenvertreterinnen und -vertretern, unliebsame Recherchen beenden zu wollen und Journalistinnen und Journalisten Informationen zu verweigern. Das Amtsgeheimnis steht gar in der Verfassung. Das bringt Österreich im weltweiten Ranking bei der Informationsfreiheit (»Global Right to Information Rating«) auf den beschämenden. – und damit letzten – Platz aller bewerteten Länder. Auch wenn dieses Ergebnis auf den ersten Blick überraschend ist, weil Österreich natürlich eine entwickelte Demokratie ist: Das Grundrecht auf Zugang zu Informationen ist hierzulande besonders schlecht umgesetzt. In keinem Land der Welt ist es diesem Ranking zufolge schwieriger, von Behörden Informationen zu bekommen.3

So knausrig die Republik bei der Herausgabe von Informationen in eigener Sache ist, so hungrig ist der Staat beim Sammeln von Informationen über seine Bürger/innen. Die Vorratsdatenspeicherung hat der österreichische Verfassungsgerichtshof gekippt. Doch ab Juli soll das »Staatsschutzgesetz« gelten. Das »Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT)« bekommt damit weitreichende Befugnisse. Ohne richterliche Kontrolle können private Daten von den Ermittlern gesammelt und ausgewertet werden – es reicht ein Anfangsverdacht. Da ist es schon fast zwangsläufig, dass recherchierende Journalistinnen und Journalisten in die Fänge der Datensammler kommen. Journalisten-Vertreter befürchten »eine neue Form des Überwachungsstaates«. Egal ob Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Chronik-Redaktion, Innenpolitik oder Wirtschaft: Wer mit einer überwachten Person in Kontakt steht, landet selbst ganz schnell im Netz der Überwacher. Und die Vergangenheit zeigt: Wo Daten sind, gibt es Datenmissbrauch. Und so können Journalistinnen und Journalisten schon bald selbst zu den staatlich Überwachten gehören, obwohl sie nur ihre Arbeit machen.

Dann aber werden wir kein Redaktionsgeheimnis mehr brauchen, wenn die Ermittler ohnehin alle wichtigen Daten aus den Redaktionen bereits haben. Ein zu viel an behördlichem Datensammeln kann hier ganz schnell zur Bedrohung für den Journalismus werden.

Der Autor
Dieter Bornemann ist stellvertretender Leiter der ZiB-Wirtschaftsredaktion und Vorsitzender des Redakteursrates. Seit 2009 ist er Lehrbeauftragter an der Universität Graz und am Publizistik-Institut der Universität Wien. Er ist Mitglied des ORF-Ethikrats.

 

 

1vgl. Ulrike Schmid, »Grenzen des Redaktionsgeheimnisses gegenüber dem Medieninhaber aus rundfunkrechtlicher Sicht« in »Medien und Recht« 2a/13, S. 137

2OGH, 16.12.2010, GZ13Os130/10g (13Os136/10i)

3www.rti-rating.org/country-data




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