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Innovation, Transparenz, Kompetenz Unternehmenswert INNOVATION
ORF-Leitbild
Der ORF ist ein zukunftsorientiertes Medienunternehmen, welches auf der Basis von Effizienz und Wirtschaftlichkeit nach kontinuierlicher Innovation strebt.

ORF-Programmrichtlinien
Das Gesamtprogrammangebot des ORF hat sowohl für die Pflege tradierter Qualität als auch für darauf aufbauende und diese weiterentwickelnde Formen und Inhalte zu stehen.

ORF-Gesetz
§ 10. (3) Das Gesamtprogramm hat sich um Innovation zu bemühen.

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat.

TRANSPARENZ
ORF-Gesetz
§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen.

§ 4a. (7) Das Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

KOMPETENZ
ORF-Leitbild
Der ORF ist ein zukunftsorientiertes Medienunternehmen, dessen Mitarbeiter/innen das Leistungsangebot engagiert, kompetent und kreativ gestalten.

ORF-Programmrichtlinien
Grundsätzlich ist kein Programmgenre davon ausgenommen, anspruchsvolle Inhalte anzubieten. Anspruch leitet sich nicht nur von der Auswahl der Themen und Stoffe, über die berichtet wird, ab, sondern auch von der Art und Weise, in der diese programmlich umgesetzt werden. Diesem Kriterium kann etwa durch besondere gestalterische, journalistische oder künstlerische Qualität, die zur kritischen Auseinandersetzung anregt, entsprochen werden.

ORF-Gesetz
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für die Vermittlung und Förderung von Wissenschaft und die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung zu sorgen.

§ 4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.

§ 4. (8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhaltsangebots zu erstellen.