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Laut § 31b des ORF-G hat der Österreichische Rundfunk im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 nicht selbst ausstrahlt.

Weiters kann der ORF nach § 4b Abs 5 ORF-G in transparenter diskriminierungsfreier Weise Übertragungsrechte an bestimmten Sportbewerben anbieten, um Klarheit darüber zu bekommen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Sportbewerb um einen Premium-Sportbewerb handelt.

Die aktuelle Liste dieser und etwaiger weiterer Sportrechte, die weitergegeben werden können, finden Sie hier [Stand: 02.02.2022].