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Ein Beitrag von Daniel Schörg aus der ORF-Hauptabteilung „Recht und Regulierung“.

Als öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter hat der ORF den gesetzlichen Auftrag, die Bevölkerung zu informieren, zu bilden und zu unterhalten, während er gleichzeitig die kulturelle Identität und Vielfalt Österreichs widerspiegelt. Trotz dieser umfassenden Rolle ist der Zugang zu ORF-Inhalten in mancherlei Hinsicht beschränkt. Diese Einschränkungen ergeben sich vielfach aus rechtlichen Gründen. Im Folgenden wird auf diese, nicht jedoch auf andere mögliche Aspekte (wie etwa die gebirgige Topografie Österreichs), eingegangen.

In der Praxis besonders relevant sind die Einschränkungen, die das ORF-Gesetz für den Onlinebereich vorsieht. Diese Bestimmungen geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen die Onlineangebote des ORF zu gestalten sind. Die Konkretisierung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben erfolgt durch sogenannte Angebotskonzepte. Die unabhängige Medienbehörde KommAustria kontrolliert die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben.

Bislang durften Fernseh- und Radiosendungen ab Ausstrahlung grundsätzlich sieben Tage lang online bereitgestellt werden. Seit der Novelle des ORF-Gesetzes, die mit Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten ist, dürfen eigen-, ko- und auftragsproduzierte Inhalte grundsätzlich sechs Monate lang abrufbar sein. Ausnahmen „nach unten“ gelten für Nachrichtensendungen und Premium-Sportbewerbe (30 Tage) sowie „nach oben“ für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten, Dokumentationen, Kinder- und Jugendsendungen sowie Rand- und Breitensport (unbegrenzte Bereitstellungsdauer). Fremdproduzierte Kaufinhalte wie Hollywood-Filme dürfen nicht zum Abruf bereitgestellt werden.

Für Elemente der Überblicksberichterstattung wie insbesondere ORF.at („blaue Seite“) und sport.orf.at („gelbe Seite“) gilt, dass diese längstens 14 Tage auf der jeweiligen Start- bzw. Übersichtsseite abrufbar bleiben dürfen. Online-Only-Inhalte, also solche, die ausschließlich zum Abruf bereitgestellt (und demnach linear nicht ausgestrahlt) werden, können erst nach Durchführung eines umfangreichen behördlichen Genehmigungsverfahrens, einer sogenannten Auftragsvorprüfung, bereitgestellt werden. Bislang bietet der ORF keine derartigen Online-Only-Inhalte an. Das ORF-Gesetz enthält außerdem Vorgaben zum Schutz Minderjähriger. Bei Inhalten, welche die geistige, körperliche oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist sicherzustellen, dass diese von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden können. Das kann entweder durch die Wahl der Sendezeit (Bereitstellung nur spätabends oder in der Nacht) oder durch technische Maßnahmen (z. B. Altersverifikation) erfolgen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sind Lizenzvereinbarungen. Der ORF erwirbt Nutzungsrechte für Filme, Serien, Sportübertragungen und andere Inhalte. Diese enthalten häufig spezifische Bedingungen hinsichtlich der Verbreitung der Inhalte. Sie können beispielsweise vorschreiben, dass bestimmte Sendungen nur innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder Gebiets (z. B. nur in Österreich) gezeigt bzw. bereitgestellt werden dürfen.

Bei der Rechteeinräumung wird zwischen der linearen Ausstrahlung in Fernsehen oder Radio einerseits und der Online-Bereitstellung andererseits unterschieden. Lizenzrechtliche Schranken bestehen insbesondere bei Fremdproduktionen, also bei Programminhalten, die vom ORF zugekauft werden. Bei Koproduktionen mit internationalen Partnern wird häufig vereinbart, dass jeder Partner vorwiegend Verwertungsrechte für denjenigen Staat erhält, in dem er selbst niedergelassen oder tätig ist. Bei Eigen- oder Auftragsproduktionen liegen die Rechte vielfach beim ORF. Örtliche Beschränkungen, oft bekannt als Geoblocking, verhindern, dass Nutzerinnen und Nutzer außerhalb Österreichs auf bestimmte Inhalte zugreifen können. Diese Maßnahme dient dazu, Lizenzvereinbarungen mit Inhalteanbietern zu erfüllen, die in der Regel geografisch begrenzte Nutzungsrechte vorsehen.

Die rechtlichen Beschränkungen, denen die Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, resultieren aus verschiedenen vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen. Bestehende Regulative beruhen hauptsächlich auf dem Gedanken eines Interessenausgleichs zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und anderen Medienanbietern. Die rechtlichen Einschränkungen im Online-Bereich stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF, sein Publikum zu informieren, zu bilden und zu unterhalten. Durch die Ausdehnung der zeitlichen Bereitstellungsdauer bei Online-Inhalten und die grundsätzliche Möglichkeit, Bewegtbildinhalte auch ausschließlich online bereitzustellen, hat der Gesetzgeber dieses Thema adressiert.

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