40 - Wem gehört der ORF?

Klaus Kassai, Recht und Regulierung

Die globale Medienwelt ist in den Händen einzelner Akteure, wobei die Besitzstruktur bei manchen Medien komplizierter ist als bei anderen. Im Wesentlichen aber lässt sich zusammenfassen: Jeff Bezos besitzt "Amazon", Marc Zuckerberg "Facebook", Bill Gates "Microsoft", Elon Musk "X". Im Fall europäische kommerzieller Medien sind das etwa bei Bertelsmann (u.a. RTL) letztlich die Familie Mohn, bei ProSiebenSat,1 heißt der schließlich größte Anteilseigner Berlusconi, in Österreich besitzt Mateschitz den Sender "ServusTV". Größtes Medium in Österreich ist aber der ORF. Wem gehört er?

Ein Beitrag von Klaus Kassai aus der ORF-Hauptabteilung "Recht und Regulierung".

Die Geschichte des ORF ist in vielfacher Hinsicht bewegt und vielfältig. Dieser Befund gilt auch im Hinblick auf die titelgebende Frage "Wem gehört der ORF?". Interessant ist dabei, dass der Österreichische Rundfunk in seiner Vergangenheit verschiedene Gesellschaftsformen "durchlebt" hat: Ganz am Anfang steht die "Aktiengesellschaft", die RAVAG-Österreichische Radio-Verkehrs Aktiengesellschaft Anfang der 1920er Jahre. Am Gründungskapital waren das Bundesministerium für Handel und Verkehr (21,25 %), das Österreichisches CreditInstitut (21,25 %), die Gewista (20,25 %), die Steirerbank (20,25 %), die Österreichische Anzeigen-AG (8 %) und Zulieferbetriebe, wie Ericsson oder Kapsch (10 %), beteiligt. Die RAVAG "gehörte" daher diesen Einrichtungen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Österreichische Rundfunk als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die Österreichische Rundfunk Ges.m.b.H. gegründet. An dieser Gesellschaft waren der Bund mit 97,3 % und die Länder mit 2,7 % als Anteilsinhaber beteiligt. Diese Beteiligung führte zu entsprechendem Einfluss sowohl auf das Rundfunkprogramm als auch auf Organe und Personalbesetzungen. Diese Abhängigkeit veranlasste namhafte Journalisten, das sogenannte Rundfunkvolksbegehren zu initiieren. Diese Bestrebungen mündeten schließlich in der Reform 1966, die die Unabhängigkeit des ORF stärken sollte. Dabei wurde die Binnenorganisation bereits in Grundzügen nach heutigem Muster vorgezeichnet, die Eigentumsverhältnisse formal aber noch beibehalten.

Erst durch das Rundfunkgesetz 1974 und durch das gleichzeitig beschlossene Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks wurde diesbezüglich ein letzter entscheidender Schritt getan: Erstmals wurde - etwas schmucklos - "ein eigener Wirtschaftskörper" eingerichtet und dessen Organe weiter ausdifferenziert und ausdrücklich unabhängig gestellt. Die Eigentumsrechte an der vormaligen Österreichische Rundfunk Ges.m.b.H. - so legen die Gesetzesmaterialien offen - wurden dieser neuen Einrichtung von Bund und Ländern übertragen; es wurde daher eine selbständige "Anstalt" eingerichtet . Seither gehört gehört der ORF gewissermaßen sich selbst oder besser: Der ORF ist eigentümerlos. Diesen Gedanken griff der Gesetzgeber im Jahr 2001 auf und akzentuierte ihn weiter: Das ORF-Gesetz 2001 ordnete eine "formwechselnde" Umwandlung der Anstalt in eine "Stiftung" an. Die politische Motivation hierfür war, den Gedanken der Eigentümerlosigkeit zu unterstreichen und als Begünstigte, die eine Stiftung ja haben muss, die Allgemeinheit einzusetzen. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Die Binnenorganisation der Organe wurde mit verändertem Namen (insbesondere "Stiftungsrat" statt "Kuratorium") fortgeschrieben. Seitdem lautet die Antwort auf die einleitende Frage "Wem gehört der ORF?": Uns allen. Und doch niemandem. Klar ist, dass bei eigentümerlosen Unternehmen, dessen Organe gesetzlich unabhängig und weisungsfrei gestellt werden, die Frage der Bestellmodalitäten der Organmitglieder besonderes Gewicht zukommt. Wie der Verfassungsgerichtshof am 05.10.2023 (G215/2022) festgehalten hat, soll die Unabhängigkeit der Leitungsorgane des ORF gewährleisten, dass "weder staatliche noch private Kräfte über Einflussnahme auf die Tätigkeit der Leitungsorgane die Tätigkeit der programmgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF für ihre Zwecke beeinflussen können. Dies ist angesichts der Funktion des ORF als "public watchdog" … insbesondere gegenüber jenen politischen Kräften [Anm.: wie etwa der Bundesregierung] von Bedeutung, die, weil in den demokratischen Institutionen entsprechend repräsentiert, an der Bestellung von Mitgliedern kollegialer Leitungsorgane des ORF mitzuwirken haben."

Der Verfassungsgerichtshof hatte darin unter anderem die unzureichende Pluralität der Zusammensetzung des Stiftungsrats kritisiert. Mit seinem Erkenntnis wird ein weiterer Impuls für den Gesetzgeber gesetzt, die Binnenorganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch unabhängiger und pluraler auszugestalten.

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