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Aktuelles

Hier finden Sie Neuigkeiten und Informationen aus Österreich, Europa und der Welt zu aktuellen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen »Public Value«, »öffentlich-rechtliche Medien«, sowie »Qualitätsjournalismus«.
 
2018-09-07

Wer kommerzielle Mediendienste auf Abruf anbietet, muss sich bei der KommAustria anzeigen. Das gilt auch für YouTuber/innen. Die Regulierungsbehörde hat prominente YouTuber/innen diese Woche in einem Informationsschreiben dazu aufgefordert, ihre Dienste anzuzeigen. Das berichtet die Online-Plattform Trending Topics, der das Schreiben vorliegt. Damit werden YouTube-Kanäle ähnlich eingestuft wie Rundfunkanbieter und unterliegen bestimmten Pflichten.

Die KommAustria reguliert elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien. Wer solche Medien anbietet, ist anzeigepflichtig und muss der Behörde einen Finanzierungsbeitrag zahlen. Auch Anbieter/innen von Mediendiensten auf Abruf (sogenannte Abrufdiensteanbieter) fallen darunter. Das sind eigenständige Videoportale im Internet - etwa von Medienhäusern - genauso wie YouTube-Channels und Video-Angebote auf Facebook und anderen Social-Media-Plattformen. Wichtig ist vor allem ein Kriterium: die Vermarktung der Inhalte.

Wann ist ein YouTube-Channel anzeigepflichtig?
Private Channels, in denen User/innen Katzenvideos teilen, fallen nicht darunter. Wenn YouTuber/innen ihre Videos aber professionell vermarkten und etwa durch Produktplatzierungen oder andere Werbemaßnahmen Geld mit ihnen verdienen, bieten sie höchstwahrscheinlich eine Dienstleistung an. Dann können sie anzeigepflichtig sein. Weitere Kriterien sind von Bedeutung: Die Betreiber/innen müssen die redaktionelle Verantwortung für den Dienst haben und die Inhalte müssen fernsehähnlich sein. Als fernsehähnlich werden die meisten Formate eingestuft, lediglich Videos wie Let's Plays und Q&As, also Live-Übertragungen von Computerspielen oder Frage- und Antwort-Formate, fallen für die Behörde nicht darunter. Im Fernsehen ist eine solche Interaktion derzeit nämlich nicht möglich.

Im Normalfall gilt: Ein Abrufdienst muss spätestens zwei Wochen, bevor er das erste Video veröffentlicht, angezeigt werden. Grundlage dafür ist das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G). Die Regulierungsbehörde hat die YouTube-Stars dazu aufgefordert, ihre Dienste bis spätestens 30. September anzuzeigen. Das können sie über ein eigenes Webportal machen. Wer das nicht tut, riskiert eine Strafe von bis zu 4.000 Euro. Allerdings will die Behörde mehr auf Aufklärung als auf Strafen setzen.

Die KommAustria beurteilt, ob ein Dienst als Abrufdienst einzustufen ist. Betroffene YouTuber/innen unterliegen dann bestimmten Pflichten, etwa in Hinblick auf Werbung auf ihren Kanälen. Außerdem müssen sie einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zahlen. Wie hoch der ist, richtet sich nach dem Umsatz, den die YouTuber/innen mit ihren Videos erwirtschaften. Vermutlich, so die Einschätzung von Trending Topics, wird es sich bei den heimischen YouTube-Stars um eher kleine Summen handeln. Laut einer Studie der RTR von 2017 hält sich der finanzielle Erfolg österreichischer YouTuber/innen nämlich noch in Grenzen. Nur 44 der 100 größten Channels spielen mit ihren Inhalten mehr als 1.000 Euro im Monat ein und erwirtschaften damit ein existenzsicherndes Einkommen. Sechs YouTuber/innen verdienen mit ihren Channels mehr als 10.000 Euro im Monat.

Mehr Informationen:
https://www.trendingtopics.at/rtr-kommaustria-youtuber-facebook/
https://www.rtr.at/de/rtr/OrganeKommAustria
https://www.rtr.at/de/m/InfoMDA/Merkblatt_Abrufdienste_072018.pdf
https://www.rtr.at/de/inf/YouTube_Channels_2017
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