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Bildungsmedienabkommen
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) und ORF

(redaktionell bearbeitete Auszüge)

Gegenstand des Bildungsmedienabkommens ist die Unterstützung der schöpferischen Tätigkeiten, jeweils auf dem Gebiet der audiovisuellen Bildungsmedien, insbesondere jener aus dem Bereich Bildung und Zeitgeschehen, sowie die Bereitstellung des Ertrages dieser Tätigkeiten für den Bildungsbereich. Dabei ist sowohl den Bildungserfordernissen des BMUKK (Einsatz der gemäß dieser Vereinbarung herzustellenden Produktionen in Schulen und im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung), als auch den Programmbedürfnissen des ORF (vorgesehen sind Dokumentationen und Dokumentarfilme, die im Hauptabendprogramm gesendet werden und hiebei breite Schichten ansprechen sollen) Rechnung zu tragen. Zur Administration der Zusammenarbeit, zur Ausarbeitung einer Empfehlung und zur Beratung über die herzustellenden Produktionen, wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, der sechs Mitglieder angehören. Von diesen werden je drei Mitglieder von den Vertragspartnern entsendet.


Zur Erreichung der Ziele des Bildungsmedienabkommens beabsichtigen ORF und BMUKK die gemeinsame Beauftragung von Filmherstellern zur Herstellung von audiovisuellen Bildungsmedien.


Ein bis zwei Mal jährlich (pro Kalenderjahr) soll ein gemeinsamer schriftlicher "Aufruf" ("Call") bzw. eine gemeinsame schriftliche "Einladung" an Produzenten und Produzentinnen, Regisseure und Regisseurinnen sowie Autoren und Autorinnen, Projekte einzureichen, durchgeführt werden. Es sollen vorrangig Projekte zu den thematischen Bereichen Geschichte, Politische Bildung, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Kultur und Kunst realisiert werden.

Anbotsberechtigt ist der/die Filmhersteller/in oder der/die Regisseur/in bzw. Autor/in gemeinsam mit dem/der Filmhersteller/in des herzustellenden Produktionsvorhabens. Angebote und Themenvorschläge haben insbesondere projektbeschreibende Unterlagen einschließlich eines Treatments und eines produktionswirtschaftlichen Konzeptes (Kalkulation der Herstellungskosten) zu enthalten.


Für die Produktionen aus dem Bildungsmedienabkommen gilt unter anderem: Ausschließlich das BMUKK ist sachlich, zeitlich und territorial uneingeschränkt berechtigt, Vervielfältigungsstücke der vertragsgegenständlichen Produktionen - gegebenenfalls nach einer Bearbeitung (Kürzung, Teilung) - für den Bildungsbereich durch Vervielfältigung, Verbreitung auf Bildtonträgern jeglichen Formats und Aufführung zu Bildungszwecken nichtkommerziell zu nutzen. Das BMUKK und der ORF kommen überein, dass der Produzent dem BMUKK an der jeweils zu liefernden "Unterrichtsfassung" das nicht exklusive Recht einräumt, die vertragsgegenständliche Produktion auf einer internen Plattform, die nur für Personen, die im Bildungsbereich der Schule bzw. in Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung tätig sind und nur mit Passwort für Berechtigte zugänglich ist, für Bildungszwecke an österreichischen Schulen online zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich soll dabei sowohl "streaming" als auch "down loading" möglich sein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bzw. Verwertung, insbesondere eine kommerzielle Nutzung bzw. Verwertung, ist unzulässig.

Download Formblatt Einreichung Bildungsmedienabkommen