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Regulative Digital Platform KOMPETENZ

ORF-Gesetz
§4a. (1) Der Generaldirektor hat ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen, das unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter, der Freiheit der journalistischen Berufsausübung sowie der Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Direktoren und Landesdirektoren Kriterien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung des erteilten öffentlich-rechtlichen Kernauftrages definiert.
§4. (8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen.

ORF-Programmrichtlinien
Grundsätzlich ist kein Programmgenre davon ausgenommen, anspruchsvolle Inhalte anzubieten. Anspruch leitet sich nicht nur von der Auswahl der Themen und Stoffe, über die berichtet wird, ab, sondern auch von der Art und Weise, in der diese programmlich umgesetzt werden. Diesem Kriterium kann etwa durch besondere gestalterische, journalistische oder künstlerische Qualität, die zur kritischen Auseinandersetzung anregt, entsprochen werden.

ORF-Leitbild
Der ORF ist ein zukunftsorientiertes Medienunternehmen, dessen Mitarbeiter/innen das Leistungsangebot engagiert, kompetent und kreativ gestalten.

INNOVATION

ORF-Gesetz
§10. (3) Das Gesamtprogramm hat sich um Innovation zu bemühen.
§4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat.

ORF-Programmrichtlinien
Das Gesamtprogrammangebot des ORF hat sowohl für die Pflege tradierter Qualität als auch für darauf aufbauende und diese weiterentwickelnde Formen und Inhalte zu stehen.

ORF-Leitbild
Der ORF ist ein zukunftsorientiertes Medienunternehmen, welches auf der Basis von Effizienz und Wirtschaftlichkeit nach kontinuierlicher Innovation strebt.

TRANSPARENZ

ORF-Gesetz
§7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen.
§4a. (7) Das Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

ORF-Verhaltenskodex
Redaktionelle Kooperationen mit Unternehmen, Institutionen etc. sind klar zu kennzeichnen. Events, bei denen der ORF Medienpartner ist, erhalten keine Bevorzugung in der Berichtersta·ung. Sie werden nach den üblichen journalistischen Regeln auch kritisch beleuchtet. Auch bei gemeinnützigen Zwecken (Kampagnen) dürfen journalistische Kriterien, journalistische Eigenverantwortung etc. nicht missachtet werden. Von Firmen, Institutionen usw. zur Verfügung gestelltes Sendematerial darf nur verwendet werden, wenn dadurch redaktionelle Entscheidungen in keiner Weise beeinflusst werden. Allfällige Verstöße sind nach dem ORF-G zu verfolgen.